I. Anwendungsbereich
Für sämtliche Lieferungen – sei es aus Kaufverträgen, Werklieferungsverträgen, etc. – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelangen nicht zur Anwendung, es sei denn, die Verkäuferin stimmt einer von den nachstehenden Bedingungen abweichenden Regelung ausdrücklich schriftlich zu.
II. Vertragsschluss
Der gesamte Vertrag inkl. Änderungen, zusätzliche Vereinbarungen oder Nebenabreden wird erst wirksam, sobald die Verkäuferin diesen bestätigt, sei es mündlich oder schriftlich. Gegenüber Unternehmern gilt der Vertrag als zu den bestätigten Bedingungen zustande gekommen, sofern der Besteller diesen Vertragsbedingungen nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
III. Lieferfristen
1.) Die Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald der Besteller den Auftrag erteilt hat.
2.) Kann die Verkäuferin ihre Lieferpflichten auf Grund nicht von ihr zu vertretener Umstände wie z. B. kriegerische Auseinandersetzungen, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Zulieferer nicht erfüllen, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei.
3.) Falls eine Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und dem Besteller getroffen wurde, die dem Besteller erlaubt, eine fest vereinbarte Liefermenge innerhalb eines festgelegten Zeitraums abzurufen, wobei dem Besteller das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum abzurufen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1.) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Dasselbe gilt auch bei Teillieferungen.
2.) Jegliche Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, weshalb diese als Miteigentümerin der neuen Sache gilt.
V. Preise
1.) Sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt, gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.) Der Mindestbestellwert für die gesamte Lieferung beträgt netto 30,00 €.
VI. Zahlungen
1.) Die Rechnungen der Verkäuferin sind innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Die Gewährung von Skonto kann nur erfolgen, sofern der Besteller nicht mit der Zahlung anderer Forderungen im Rückstand ist. Der Verzug tritt spätestens zehn Tage nach Fälligkeit automatisch ein, ohne dass er einer Mahnung bedarf.
2.) Eine Zurückhaltung von Zahlungen auf Grund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, sofern diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Verkäuferin durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dieser die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die Verkäuferin ist dann berechtigt, solange noch ausstehende Teillieferungen oder Nachlieferungen zu verweigern, bis der Kaufpreis bezahlt ist oder für ihn eine Sicherheit geleistet wird.
VII. Versand und Gefahrübergang
1.) Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleiben der Verkäuferin überlassen.
2.) Der Besteller trägt sämtliche Versandkosten.
VIII. Haftung für Mängel
1.) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge kann die Verkäuferin wählen, ob sie den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert (Nacherfüllung). Verweigert die Verkäuferin die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach Ersetzung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht nur, soweit der Mangel erheblich ist.
2.) Gegenüber Unternehmern werden Aufwendungen für die Nacherfüllung von der Verkäuferin nur übernommen, soweit sie insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis angemessen sind.
3.) Der Besteller wird verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf eine eventuelle Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Er kann sich nur auf die Mangelhaftigkeit der Ware berufen, sofern die Ware an die Verkäuferin zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Ware zurückgesandt wird, um sich selbst von der Mangelhaftigkeit der Ware zu überzeugen.
4.) Im Übrigen haftet die Verkäuferin ausschließlich in Fällen der vorsätzlichen Pflichtverletzung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie bei einer Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Diese Beschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
IX. Garantie
Die Übernahme von Garantien muss ausdrücklich erfolgen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Garantie ergibt sich insbesondere nicht aus den Angaben im Internetauftritt der Verkäuferin.
X. Gerichtsstand und Sonstiges
1.) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Haßfurt.
2.) Gerichtsstand ist Haßfurt, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtlicher Sondervermögen ist. In den übrigen Fällen ist Haßfurt Gerichtsstand, sofern der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder ein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
3.) Anzuwendendes Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 3/2019